Rechtsprechung
   VG Cottbus, 25.09.2009 - 7 K 923/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,35144
VG Cottbus, 25.09.2009 - 7 K 923/07 (https://dejure.org/2009,35144)
VG Cottbus, Entscheidung vom 25.09.2009 - 7 K 923/07 (https://dejure.org/2009,35144)
VG Cottbus, Entscheidung vom 25. September 2009 - 7 K 923/07 (https://dejure.org/2009,35144)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,35144) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus VG Cottbus, 25.09.2009 - 7 K 923/07
    Weder die Regelungen der Entwässerungssatzung noch jene der Wasserversorgungssatzung unterliegen formalrechtlichen Bedenken, insbesondere sind die Satzungen entsprechend § 13 Abs. 1 der Verbandssatzung im "Amtsblatt für den Gubener Wasser- und Abwasserzweckverband" formell wirksam bekannt gegeben worden, und sind in materieller Hinsicht Rechtsmängel - bis auf jenen in Bezug auf § 8 BbgAbfG hinsichtlich der Entwässerungssatzung - weder vorgetragen worden noch sonst unter Beachtung des Verbots ungefragter Fehlersuche (dazu BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188, 196 f.) erkennbar.
  • OVG Brandenburg, 31.07.2003 - 2 A 316/02

    Anschluss- und Benutzungszwang an Wasserversorgung und Abwasserentsorgung,

    Auszug aus VG Cottbus, 25.09.2009 - 7 K 923/07
    Der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der leitungsgebundenen Einrichtung der Abwasserentsorgung wie der Trinkwasserversorgung dient offenkundig dem Wohl der Allgemeinheit, nämlich in erster Linie den Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung eine ordnungsgemäße Entsorgung des in den Haushalten entstehenden Schmutzwassers und dessen Beseitigung bzw. eine entsprechende Versorgung mit Trinkwasser in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus einer unsachgemäßen Abwasserbeseitigung oder Trinkwasserversorgung ergeben (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, LKV 2004, 277, m.w.N.).
  • BVerwG, 12.01.1988 - 7 B 55.87

    Ortssatzung - Wasserversorgung - Anschlusszwang - Unzulässige Enteignung

    Auszug aus VG Cottbus, 25.09.2009 - 7 K 923/07
    Der mit der satzungsmäßigen Anordnung auf dieser gesetzlichen Grundlage einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) stellt eine vor den genannten Schutzzwecken, die mit staatlichen Schutzpflichten aus Artt. 2 Abs. 2, 20 a GG (Artt. 8, 39 der Verfassung des Landes Brandenburg) korrespondieren, in Ansehung des Rangs dieser Schutzgüter auch verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG vom Einzelnen hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96; OVG für das Land Brandenburg a.a.O.).
  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus VG Cottbus, 25.09.2009 - 7 K 923/07
    An der hinreichenden Bestimmtheit der hier zu betrachtenden Befreiungsregelungen bestehen keine Zweifel, da sich Sinn und Zweck der Regelungen ermitteln lassen und weil den Regelungen selbst objektive Kriterien zu entnehmen sind, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, S. 209, 215; OVG für das Land Brandenburg a.a.O.).
  • BVerwG, 24.01.1986 - 7 CB 51.85

    Befreiung von einem gemeindlichen Anschlusszwang und Benutzungszwang an eine

    Auszug aus VG Cottbus, 25.09.2009 - 7 K 923/07
    Der einzelne betroffene Grundstückseigentümer kann daher gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in der Satzung nicht einwenden, dass in Bezug auf sein Grundstück den Gesundheitsbelangen anderweit genügt werde, ihre abstrakte Gefährdung fehle oder mit dem Anschluss- und Benutzungszwang zusätzliche finanzielle Belastungen für ihn verbunden seien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1986 - 7 CB 51.85, 7 CB 52.85 -, NVwZ 1986, 483; OVG für das Land Brandenburg a.a.O.).
  • VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 975/13

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Diesem Erfordernis trägt die Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Beklagten durch die Befreiungsregelung der §§ 5 Abs. 1 und 2 Schmutzwasserbeseitigungssatzung ausreichend Rechnung (VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2018 - 6 K 291/13 -, Rn. 30 m.w.N., juris; VG Cottbus, Urteil vom 25. September 2009 - 7 K 923/07 -, Rn. 30, juris).

    Die Voraussetzungen für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegenüber dem Kläger liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. insoweit VG Cottbus, Urteil vom 25. September 2009 - 7 K 923/07 -, Rn. 23, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015 - AN 1 K 13.00604 -, Rn. 45, juris) vor: Die öffentliche Kanalisationsanlage für das klägerische Grundstück ist seit dem Jahr 2000 betriebsbereit vorhanden und den Ausführungen des Klägers dahingehend, dass Wäsche gewaschen und geduscht werde, ein WC und eine Trockentoilette genutzt würden sowie Geschirr und Arbeiten mit Reinigungsmitteln durchgeführt würden, ist zu entnehmen, dass auf dem Grundstück Schmutzwasser anfällt.

  • VG Cottbus, 08.02.2019 - 6 K 172/15

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Diesem Erfordernis trägt die Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Beklagten durch die Befreiungsregelung der §§ 7 Abs. 1 und 2 SBS 2014 ausreichend Rechnung (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2018 - 6 K 291/13 -, Rn. 30 m.w.N., juris; VG Cottbus, Urteil vom 25. September 2009 - 7 K 923/07 -, Rn. 30, juris).

    Der Kläger unterliegt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. insoweit VG Cottbus, Urteil vom 25. September 2009 - 7 K 923/07 -, Rn. 23, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015 - AN 1 K 13.00604 -, Rn. 45, juris) dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung gemäß §§ 4, 6 SBS 2014: Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der vom Beklagten erlassenen Schmutzwasserbeseitigungssatzung und ist mit einem Wohnhaus bebaut.

  • VG Cottbus, 29.10.2018 - 6 K 975/13

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Diesem Erfordernis trägt die Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Beklagten durch die Befreiungsregelung der §§ 5 Abs. 1 und 2 Schmutzwasserbeseitigungssatzung ausreichend Rechnung (VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2018 - 6 K 291/13 -, Rn. 30 m.w.N., juris; VG Cottbus, Urteil vom 25. September 2009 - 7 K 923/07 -, Rn. 30, juris).

    Die Voraussetzungen für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegenüber dem Kläger liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. insoweit VG Cottbus, Urteil vom 25. September 2009 - 7 K 923/07 -, Rn. 23, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015 - AN 1 K 13.00604 -, Rn. 45, juris) vor: Die öffentliche Kanalisationsanlage für das klägerische Grundstück ist seit dem Jahr 2000 betriebsbereit vorhanden und den Ausführungen des Klägers dahingehend, dass Wäsche gewaschen und geduscht werde, ein WC und eine Trockentoilette genutzt würden sowie Geschirr und Arbeiten mit Reinigungsmitteln durchgeführt würden, ist zu entnehmen, dass auf dem Grundstück Schmutzwasser anfällt.

  • VG Potsdam, 21.01.2020 - 8 L 238/19
    An der hinreichenden Bestimmtheit der hier zu betrachtenden Befreiungsregelungen bestehen keine Zweifel, da sich Sinn und Zweck der Regelungen ermitteln lassen und den Regelungen selbst objektive Kriterien zu entnehmen sind, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (OVG Brandenburg, a.a.O.;; VG Cottbus, Urteil vom 25. September 2009 - 7 K 923/07 -, juris Rn. 30; auch OVG Schleswig, Urteil vom 5. Januar 2005 - 2 LB 62/04 -, juris Rn. 102).
  • VG Cottbus, 03.12.2018 - 6 K 1073/15

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Inwieweit die satzungsrechtliche Regelung zum Entsorgungsrhythmus in § 9 Abs. 6 FES ("nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich") rechtlich zu beanstanden ist, kann indessen dahinstehen, weil jedenfalls die Voraussetzungen für die Anordnung des Benutzungszwangs zur dezentralen Abwasserentsorgung gegenüber dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. insoweit VG Cottbus, Urteil vom 25. September 2009 - 7 K 923/07 -, Rn. 23, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015 - AN 1 K 13.00604 -, Rn. 45, juris) nicht mehr vorlagen: Die Pflicht zum Anschluss und zur Benutzung der dezentralen Abwasserentsorgung gemäß §§ 4 Abs. 1 in Verbindung 6 Abs. 1 und 2 FES endete, als die Verpflichtung des Klägers zum Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Entsorgung von Abwasser im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz (Abwasserentsorgungssatzung) vom 17. August 2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband Westniederlausitz vom 22. August 2011, S. 3 ff. (AbwES) entstanden ist, d.h. bereits mit dem Vorhandensein betriebsbereiter Kanalisationsanlagen vor dem Vorderliegergrundstück des klägerischen Grundstücks.
  • VG Cottbus, 08.05.2020 - 6 K 902/15
    Die Voraussetzungen für die Anordnung des Anschlusszwangs gegenüber den Klägern liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. insoweit VG Cottbus, Urteil vom 25. September 2009 - 7 K 923/07 -, Rn. 23, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015, a.a.O., Rn. 45, juris) vor.
  • VG Cottbus, 29.05.2018 - 6 K 291/13

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Die Voraussetzungen für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegenüber der Klägerin liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. insoweit VG Cottbus, Urteil vom 25. September 2009 - 7 K 923/07 -, Rn. 23, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015, a.a.O., Rn. 45, juris) vor:.
  • VG Cottbus, 28.06.2021 - 6 K 2315/17
    Die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Anordnung des Anschlusszwangs gegenüber dem Kläger liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. insoweit VG Cottbus, Urteil vom 25. September 2009 - 7 K 923/07 -, Rn. 23, juris) vor.
  • VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 692/13

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Die Voraussetzungen für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegenüber dem Kläger liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. insoweit VG Cottbus, Urteil vom 25. September 2009 - 7 K 923/07 -, Rn. 23, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015, a.a.O., Rn. 45, juris) vor:.
  • VG Cottbus, 19.12.2019 - 6 K 965/16
    Die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Anordnung des Anschlusszwangs gegenüber dem Kläger liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. insoweit VG Cottbus, Urteil vom 25. September 2009 - 7 K 923/07 -, Rn. 23, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015, a.a.O., Rn. 45, juris) vor.
  • VG Cottbus, 30.06.2021 - 6 K 2316/17
  • VG Cottbus, 28.06.2021 - 6 K 2410/17
  • VG Cottbus, 09.10.2014 - 6 K 696/11

    Verjährung oder Verwirkung eines Anschluss- und Benutzungszwanges?

  • VG Cottbus, 29.10.2018 - 6 K 692/13

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht